RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0004

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Anwendung des begünstigten Steuersatzes war unter dem Regime des EStG 1972 an einen Antrag des Steuerpflichtigen gebunden. Im konkreten Fall wurde sowohl in der Einkommensteuererklärung als auch in der Berufung ausdrücklich die Anwendung des begünstigten Steuersatzes für einen Übergangsgewinn iSd § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1972 begehrt. Die Beh hat sich demzufolge auch im angefochtenen Bescheid allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob der erklärte Übergangsgewinn nach dieser Gesetzesstelle zu besteuern ist. Wenn der Abgabepflichtige gegenüber dem VwGH darauf verweist, dass sich seine Tätigkeit, über die er im Dezember 1987 eine Honorarnote gelegt hatte, über mehrere Jahre erstreckt hatte, so kann auch im Rahmen des Beschwerdepunktes betreffend die "Anwendung des Hälftesteuersatzes" nicht geprüft werden, ob allenfalls der Tatbestand nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 erfüllt ist, da er im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130004.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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