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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung einer teils gegen erstinstanzliche Verwaltungsakte, teils gegen andere Akte gerichteten Eingabe mangels Erkennbarkeit der intendierten Rechtsbehelfe; keine ausreichende Darlegung der Bedenken hinsichtlich der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstellen; kein Vorliegen verbesserungsfähiger Mängel
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1006.2000Dokumentnummer
JFR_09999075_00B01006_01