RS Vfgh 2000/9/25 B1006/00, G69/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §62 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung einer teils gegen erstinstanzliche Verwaltungsakte, teils gegen andere Akte gerichteten Eingabe mangels Erkennbarkeit der intendierten Rechtsbehelfe; keine ausreichende Darlegung der Bedenken hinsichtlich der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstellen; kein Vorliegen verbesserungsfähiger Mängel

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1006.2000

Dokumentnummer

JFR_09999075_00B01006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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