RS Vwgh 2000/3/22 99/03/0434

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (Hinweis E 16.9.1987, 87/03/0066 und 87/03/0067). War eine Ahndung des den Anlass für die vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Lenkeranfrage bildenden Grunddeliktes zufolge der vom Zulassungsbesitzer begangenen Tat nicht möglich - das gegen den Zulassungsbesitzer wegen der Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde von der erstinstanzlichen Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, weil die dem Besch angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte - ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, annahm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030434.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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