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L00044 Amt der Landesregierung OberösterreichNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/04/0035 2000/04/0034Rechtssatz
Gegen § 58 Abs 2 OÖ LVergG 1994, mit welchem die OÖ LReg als Nachprüfungsbehörde auch in Fällen eingerichtet wird, in denen als Auftraggeber das Land OÖ auftritt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis VfSlg 11645/1988), zumal gegen die Entscheidungen der OÖ LReg das Recht der Berufung an den UVS besteht. Allein in dem Umstand, dass vergebende Stelle und Nachprüfungsbehörde ein und dieselbe Abteilung eines behördlichen Hilfsorganes ist, ist auch eine Befangenheit des einschreitenden individuellen Verwaltungsorganes nicht zu erblicken.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040033.X03Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011