RS Vwgh 2000/3/22 2000/04/0033

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

L00044 Amt der Landesregierung Oberösterreich
L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
GO AdLReg OÖ 1983;
LVergG OÖ 1994 §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/04/0035 2000/04/0034

Rechtssatz

Gegen § 58 Abs 2 OÖ LVergG 1994, mit welchem die OÖ LReg als Nachprüfungsbehörde auch in Fällen eingerichtet wird, in denen als Auftraggeber das Land OÖ auftritt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis VfSlg 11645/1988), zumal gegen die Entscheidungen der OÖ LReg das Recht der Berufung an den UVS besteht. Allein in dem Umstand, dass vergebende Stelle und Nachprüfungsbehörde ein und dieselbe Abteilung eines behördlichen Hilfsorganes ist, ist auch eine Befangenheit des einschreitenden individuellen Verwaltungsorganes nicht zu erblicken.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040033.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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