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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen einschließlich erhobener Rechtsmittel kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt und das erkennbare und zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (hier: Bei Einschränkung des ursprünglich gestellten Antrages auf Registrierung einer Marke für aus Medaillon-Stücken hergestellten näher bezeichneten Fleischwaren auf Fleischmedaillon schlechthin in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach vorgenommener Änderung des Antrages der ASt nicht mehr beantrage, dass das Zeichen für aus Medaillon-Stücken hergestellte Waren, die von der abweisenden erstbehördlichen Entscheidung umfasst sind, registriert werde).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040203.X01Im RIS seit
01.02.2002