Die durch Staatsvertrag bestehende Zuständigkeit eines anderen Staates ist negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich der Prüfung des Asylantrages in Österreich. Der einzige derzeit existente Vertrag, auf den sich § 5 AsylG 1997 beziehen kann, ist das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages, BGBl III/165/1997 (Dubliner Übereinkommen). Die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen richten sich an die Vertragsstaaten, nicht aber an die einzelnen Asylbewerber. Aus ihnen resultieren somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte für die Asylbewerber. Ein subjektiv-öffentliches Recht besteht nur auf Grund des § 5 AsylG 1997 dahingehend, dass ein Asylantrag nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden darf, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.