RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0181

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
BAO §214 Abs7;
BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Entfernung des das Rechtsverhältnis zwischen der Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde konstitutiv gestaltenden Haftungsbescheides nach § 224 Abs 1 BAO durch einen Berufungsbescheid hat jeglicher aus dem Titel der Haftung für Abgabenschulden des Betriebsvorgängers iSd § 14 BAO von der zur Haftung Herangezogenen der Abgabenbehörde geleisteten Zahlung die Rechtsgrundlage entzogen. Galt doch die zur Haftung Herangezogene mit Erlassung des Berufungsbescheides im Haftungsverfahren nicht mehr als Gesamtschuldnerin ihres Betriebsvorgängers iSd § 7 Abs 1 BAO, sodass es für die Abstattung von Schulden ihres Betriebsvorgängers nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung keinen Rechtstitel mehr gab und die von der zur Haftung Herangezogenen unter diesem Titel geleisteten Zahlungen nachträglich rechtsgrundlos geworden waren; damit lag grundsätzlich auch ein Anwendungsfall des § 214 Abs 7 zweiter Satz BAO vor. Durch Zahlung des Haftenden kann nur eine zu Recht bestehende Haftungsschuld erlöschen; mit dem Berufungsbescheid im Haftungsverfahren war die Rechtsbeständigkeit der Haftungsschuld der zur Haftung Herangezogenen und damit der rechtliche Grund einer aus diesem Titel geleisteten Zahlung von der Beh aber rückwirkend beseitigt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130181.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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