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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/11 96/04/0126 1Stammrechtssatz
Dadurch, daß die belangte Behörde in Abänderung des gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 ergangenen erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides eine Genehmigung nach § 78 Abs 2 GewO 1994 erteilte, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit. Während es im Genehmigungsverfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1994 um die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage geht, regelt § 78 Abs 2 GewO 1994 nämlich den Fall, daß Abweichungen vom Genehmigungsbescheid bescheidmäßig für zulässig erklärt werden, wenn dadurch bzw. durch den ersatzlosen Entfall vorgesehener Vorkehrungen (Hinweis E 9. 12. 1997, 97/04/0235) die im Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040186.X01Im RIS seit
20.11.2000