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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 (iVm § 345 Abs 8 Z 8 oder Abs 9 GewO 1994) ist im § 356 Abs 3 und 4 GewO 1994 nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040062.X01Im RIS seit
20.11.2000