RS Vwgh 2000/3/22 2000/04/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 (iVm § 345 Abs 8 Z 8 oder Abs 9 GewO 1994) ist im § 356 Abs 3 und 4 GewO 1994 nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040062.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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