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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Zuge des Verfahrens ist jede Änderung des Projektes, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neuere oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, unzulässig. Gleichwohl ermächtigt dies die Behörde nicht zur Zurückweisung der Antragsänderung. Vielmehr ist eine solche Antragsänderung als ein - unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages - neuer Antrag zu qualifizieren (Hinweis E 1.7.1997, 95/04/0129).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040143.X03Im RIS seit
20.11.2000