RS Vwgh 2000/3/22 98/04/0143

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Im Zuge des Verfahrens ist jede Änderung des Projektes, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neuere oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, unzulässig. Gleichwohl ermächtigt dies die Behörde nicht zur Zurückweisung der Antragsänderung. Vielmehr ist eine solche Antragsänderung als ein - unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages - neuer Antrag zu qualifizieren (Hinweis E 1.7.1997, 95/04/0129).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040143.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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