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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Jene Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl zum Ganzen den Beschluss vom 18.2.1999, 97/20/0239,0240, mit ausführlicher Begründung). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Soweit dem Erkenntnis vom 14.12.1998, 96/17/0253, anderes entnommen werden könnte, liegt auch kein Fall im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 VwGG (Verstärkungsfall, dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird) vor. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26.7.1997, 96/21/0377, ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Auffassung gelangt, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist. Diese Entscheidung kann nur so verstanden werden, dass selbst ein (potentieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründe und dass das Verfahren nach § 11 AHG die speziellere Verfahrensnorm darstelle. Da sich die Rechtslage für die hier entscheidende Frage nicht geändert hat, hätte ein mit diesem Beschluss eines verstärkten Senates im Widerspruch stehender späterer Beschluss eines Dreier- oder Fünfersenates - vorausgesetzt ein solcher Widerspruch, der ein Abgehen vom Beschluss des verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG bedeuten würde, läge überhaupt vor - einer Beschlussfassung in einem neuerlich verstärkten Senat zugeführt werden müssen. In diesem Sinne liegt für den vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls keine widersprechende Judikatur nach § 13 Abs 1 Z 2 VwGG vor (Hinweis 27.4.1995, 92/17/0288).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030452.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015