RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0013

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Da im Sinne der Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 2.2.2000, 98/13/0164, davon auszugehen ist, dass das Merkmal der "Außerordentlichkeit" hinsichtlich sämtlicher im § 37 Abs 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte im Gesetz abschließend geregelt ist, kommt dem Umstand, dass im konkreten Fall die Änderung der Gewinnermittlung nicht freiwillig, sondern zwangsläufig erfolgte, keine wesentliche Bedeutung zu. Für einen solchen Fall wurde im Gesetz offenbar deswegen keine Sperrfrist vorgesehen, weil dem gegebenen Zwang zur Ermittlung des Gewinnes (hier) auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften schon an sich das Merkmal der Außerordentlichkeit innewohnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130013.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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