RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0164

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §47;
FamLAG 1967 §39 Abs4;
FamLAG 1967 §43 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Kraftfahrzeug der abgabepflichtigen Gesellschaft ihrem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, hat die Beh in einem Akt ihrer Beweiswürdigung zu lösen (Hinweis E 15.11.1995, 92/13/0274, VwSlg 7045F/1995). Aus der bloßen Existenz eines Privatfahrzeuges des Geschäftsführers auf das Unterbleiben jeglicher privater Nutzung des der Gesellschaft gehörenden Fahrzeuges zu schließen, gebietet die Lebenserfahrung aber nicht zwingend. Kann doch der im Privatleben erfahrungsgemäß gelegentlich auftretende Bedarf nach einem Zweitfahrzeug eine Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durch den Geschäftsführer für einen privaten Zweck fallweise durchaus gebieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130164.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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