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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungerechtfertigter DruckausübungRechtssatz
Der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie die inkriminierte schriftliche Äußerung als sachlich nicht gerechtfertigte Druckausübung iS des §2 RL-BA qualifiziert. Im Verständnis des §9 Abs1 RAO dahingehend, daß eine derartige Äußerung den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widerspricht, wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen.
Das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes liegt offenkundig nicht vor. Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf aufgrund des festgestellten Sachverhaltes dem Beschwerdeführer gemacht wird und daß das inkriminierte Verhalten gegen die in §2 RL-BA normierte Berufspflicht "sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel zur Anspruchsdurchsetzung anzukündigen bzw. anzuwenden" verstoßen habe.
Der Beschwerdeführer bekämpft im einzelnen Tatsachenfeststellungen und behauptet Fehler im Ermittlungsverfahren. Damit macht er Vollzugsfehler geltend, die nicht in die Verfassungssphäre reichen. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann.
Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Art7 EMRK liegt somit nicht vor.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B780.1998Dokumentnummer
JFR_09999075_98B00780_01