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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AusgleichsO §48;Rechtssatz
Dass mit einer Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren die Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen wird, bedeutet nicht, dass die Bezahlung der Haftungsschuld durch den Haftungspflichtigen selbst zum Erlöschen der Haftung führen könnte (Hinweis E 27.1.2000, 97/15/0191). Dies wird aus § 254 BAO deutlich. Wie die Tilgung einer erstinstanzlich festgesetzten Abgabenschuld durch den Abgabenschuldner die Berufungsbehörde nicht dazu veranlassen kann, einer vom Abgabenschuldner gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erhobenen Berufung "wegen Entrichtung der Abgabenschuld" durch Beseitigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides stattzugeben, so hat auch die Entrichtung eines von einem Haftungsausspruch betroffenen Betrages im Zuge des darüber geführten Berufungsverfahrens durch den Haftungspflichtigen nicht zu einem Erfolg der Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid zu führen. Anderes gilt nur in dem Fall, dass eine haftungsgegenständliche Abgabenschuld (Primärschuld) im Zuge des Berufungsverfahrens über den Haftungsbescheid durch eine andere Person als den Haftungspflichtigen beglichen oder sonst auf andere Weise als durch Zahlung durch den Haftungspflichtigen iSd § 214 Abs 7 erster Satz BAO getilgt wird. In einem solchen Fall kommt der Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen zum Tragen, der es generell (zum Sonderfall etwa des Ausgleichs siehe allerdings das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049) nicht zulässt, eine Haftung für eine nicht mehr bestehende Primärschuld konstitutiv auszusprechen. Die Bezahlung des Haftungsbetrages durch den Haftenden selbst aber steht in ihrer rechtlichen Qualität als Tilgung einer Abgabenschuld so unter der Bedingung des Verbleibens des Haftungsbescheides im Rechtsbestand, wie auch außerhalb eines Haftungsfalles ein Abgabenschuldner mit der Bezahlung einer erstinstanzlich vorgeschriebenen Abgabenschuld einen (endgültigen) Tilgungstatbestand nur für den Fall (und in dem Umfang) setzt, dass (und in welchem) seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erfolglos bleibt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130181.X04Im RIS seit
11.07.2001