RS Vwgh 2000/3/22 97/01/0745

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV UVS 1995 §1;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs7 idF 1995/471;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;

Rechtssatz

Gehen die im Verfahren vor dem UVS erstatteten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Gegenschriften auf die von den Mitbeteiligten erhobenen Vorwürfe jeweils gesondert ein, gebührt der Schriftsatzaufwand für jede erstattete Gegenschrift. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Mitbeteiligten ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es daher gemäß § 79a Abs 7 AVG iVm § 52 Abs 1 VwGG darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt iS dieser Bestimmungen handelt oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorliegen. Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt vor (Hinweis E 17.12.1996, 94/01/0714; hier: Diente das Betreten der Wohnung der Erstmitbeteiligten dem Vollzug eines gegen deren Gatten gerichteten waffenrechtlichen Bescheides und dienten die Maßnahmen gegen den Zweitmitbeteiligten der Abwehr eines von diesem ausgehenden gefährlichen Angriffs, handelt es sich hiebei zweifellos um getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997010745.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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