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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 2000/03/22 99/01/0419 1Stammrechtssatz
Die durch Staatsvertrag bestehende Zuständigkeit eines anderen Staates ist negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich der Prüfung des Asylantrages in Österreich. Der einzige derzeit existente Vertrag, auf den sich § 5 AsylG 1997 beziehen kann, ist das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages, BGBl III/165/1997 (Dubliner Übereinkommen). Die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen richten sich an die Vertragsstaaten, nicht aber an die einzelnen Asylbewerber. Aus ihnen resultieren somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte für die Asylbewerber. Ein subjektiv-öffentliches Recht besteht nur auf Grund des § 5 AsylG 1997 dahingehend, dass ein Asylantrag nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden darf, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010424.X02Im RIS seit
02.07.2001