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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Das von der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel lag in der Durchsetzung der angestrebten Bewilligung einer öffentlichen Luftveranstaltung nach dem LuftfahrtG. Dieses Rechtsschutzziel kann infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden. Allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund vermögen nichts an der fehlenden Möglichkeit für die Beschwerdeführerin zu ändern, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten (noch) verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Selbst ein bereits gerichtsanhängiges Amtshaftungsverfahren vermöchte ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht zu begründen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030452.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015