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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist, könnte ihr Prozessrechtsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zuerkannt werden, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Arbeitsgemeinschaft selbstständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumen würde. Mit Rücksicht auf § 9 Z 7 Bgld LVergG 1995, wonach die Arbeitsgemeinschaft ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer ist, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsmäßigen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten, muss dies aber im Verfahren nach dem Bgld LVergG 1995 verneint werden (hier: Da aus der in der Beschwerde gewählten Bezeichnung der bf Partei gerade noch erkennbar ist, dass als Bf jene natürlichen Personen aufzutreten beabsichtigen, die im Rahmen der Benennung der Arbeitsgemeinschaft immerhin ihrem Familiennamen nach genannt sind, war die Beschwerde aber nicht zurückzuweisen).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040029.X01Im RIS seit
02.07.2001