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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs3;Rechtssatz
Mit der Ansicht, dass eine Nachfrist gem § 218 Abs 2 BAO grundsätzlich nur zur Zahlung verwendet werden könne, sodass eine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht hinausschieben könne, übersieht die Beh, dass gem § 212 Abs 4 BAO die für Ansuchen um Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden sind. Eine solche sinngemäße Anwendung bedeutet im Fall der Einbringung einer Berufung aber - wie bei Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens - einerseits im Sinn ua des § 218 Abs 1 BAO bis auf weiteres ein Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages und andererseits das dem § 218 Abs 2 BAO entsprechende Erfordernis einer Nachfristsetzung, wenn der Berufung nicht stattgegeben wird. Auf § 218 Abs 1 letzter Satz BAO, wonach die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anzuwenden sind, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gem Abs 2 oder § 212 Abs 3 handelt, stützt sich die Beh zu Unrecht. Eine Anwendung dieser Bestimmung in Fällen der nach § 212 Abs 4 BAO gebotenen sinngemäßen Anwendung der für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften würde der letztgenannten Bestimmung jeden Anwendungsbereich entziehen, weil in Fällen einer Berufung regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass eine Berufung gegen einen ein Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid nicht vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist nach § 218 Abs 2 BAO eingebracht wird. § 218 Abs 1 letzter Satz BAO kann daher auch im Fall der nach § 212 Abs 4 BAO sinngemäßen Anwendung der für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften - anders als etwa bei einem neuerlichen Ansuchen nach Abweisung des ersten Ansuchens - nur auf das (ursprüngliche) Zahlungserleichterungsansuchen (nicht aber auf die Berufung) bezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130227.X01Im RIS seit
20.11.2000