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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 2000/02/02 98/13/0164 2Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde vertritt die Auffassung, dass ein Übergangsgewinn nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 EStG 1988 besteuert werden könne, wenn es zu einer Zusammenballung von Forderungen aus mehr als zwei Kalenderjahren gekommen sei und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das E vom 16.11.1993, 90/14/0119. Der Gesetzgeber des EStG 1988 behielt zwar offensichtlich aus historischen Gründen den Begriff der außerordentlichen Einkünfte für einen bestimmten Teil der begünstigten Einkünfte bei, er hat aber die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte - in Anlehnung an die Rechtsprechung über den Zweck der Vorgängerbestimmungen - im Gesetz durch die Festlegung von Sperrfristen selbst abschließend geregelt, wie den Gesetzesmaterialien (Hinweis 621 BlgNR 17. GP) zu entnehmen ist. Dass der Gesetzgeber über die im EStG 1988 die Außerordentlichkeit durch diese Sperrfristen definierenden Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes hinaus im Bereich der Besteuerung eines Übergangsgewinnes noch weitere Umstände in dem von der Behörde gemeinten Sinne verwirklicht wissen wollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Insb kommt es nicht darauf an, dass es im Übergangszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren gekommen sein muss. Auch ist es nicht von Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen beglichen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130226.X01Im RIS seit
20.11.2000