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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Mit der Behauptung des Abgabepflichtigen, bei begründeter Annahme einer Überlassung von beweglichen Sachen sei jedenfalls ein Steuersatz von 10 Prozent zugrunde zu legen, wird eine Steuersatzbegünstigung etwa nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) nicht tauglich angesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130173.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016