RS Vwgh 2000/3/22 97/13/0173

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §119 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Mit der Behauptung des Abgabepflichtigen, bei begründeter Annahme einer Überlassung von beweglichen Sachen sei jedenfalls ein Steuersatz von 10 Prozent zugrunde zu legen, wird eine Steuersatzbegünstigung etwa nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) nicht tauglich angesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130173.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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