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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde eine vertretungsbefugte Person iSd § 81 Abs 2 BAO erst mit einem Schriftsatz vom 5.2.1997 namhaft gemacht. Die Abgabenbehörde selbst machte von ihrem Recht, einen Vertreter zu bestellen, nicht Gebrauch. Daraus folgt aber, dass der ausdrücklich an die Personengesellschaft gerichtete Bescheid vom 6.7.1989 mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung nicht wirksam werden konnte. Er konnte nicht als gegenüber der Personengesellschaft ergangen angesehen werden, weil er, um seine Wirkung iSd § 191 Abs 3 BAO zu erreichen, nicht nur an die Gesellschaft zu richten gewesen wäre, sondern an eine für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person hätte zugestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1989, 88/15/0131). Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 101 Abs 3 BAO, dass die dort bezeichneten schriftlichen Ausfertigungen an eine gem § 81 BAO vertretungsbefugte Person zuzustellen sind, kommt auch dem Umstand, dass in der Ausfertigung (bei der Einkünfteaufteilung) vom 6.7.1989 alle Gesellschafter angeführt waren, keine Bedeutung zu. Nach § 7 ZustG gilt im Falle von Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Beh angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Hat die Beh in der Ausfertigung vom 6.7.1989 gerade nicht eine vertretungsbefugte Person als Empfänger angeführt und ist solcherart der Bestimmung des § 101 Abs 3 BAO nicht nachgekommen worden, kommt die Bestimmung des § 7 ZustG im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, da diese ja voraussetzt, dass eine vertretungsbefugte Person als Empfänger angegeben wird. Da also der vorliegende Sachverhalt von § 7 ZustG nicht erfasst ist (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 789), kommt es nicht darauf an, ob die Ausfertigung den einzelnen Gesellschaftern zugekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130168.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017