Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/01/0125Rechtssatz
Die Einrichtung einer Flüchtlingsbetreuungsstelle, die eine Wohnung oder sonstige Unterkunft für den Asylwerber darstellt, als Lager oder Heim steht einer rechtlichen Qualifikation derselben als Abgabestelle iSd § 4 ZustG nicht im Wege. Die Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung bei der Lagerleitung der Flüchtlingsbetreuungsstelle begegnet daher keinen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010124.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015