RS Vwgh 2000/3/22 99/01/0124

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/01/0125

Rechtssatz

Die Einrichtung einer Flüchtlingsbetreuungsstelle, die eine Wohnung oder sonstige Unterkunft für den Asylwerber darstellt, als Lager oder Heim steht einer rechtlichen Qualifikation derselben als Abgabestelle iSd § 4 ZustG nicht im Wege. Die Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung bei der Lagerleitung der Flüchtlingsbetreuungsstelle begegnet daher keinen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010124.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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