RS Vwgh 2000/3/22 99/01/0424

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs3 idF 1999/I/004;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs5;
FrG 1997 §37;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die innerstaatliche Umsetzung des Überstellungsbeschlusses nach Art 11 Abs 5 Dubliner Übk 1997 erfolgte gemäß § 5 AsylG 1997 mit dem aus dem Zusammenhang zwischen der Feststellung, welcher Staat zuständig ist, der Ausweisung und der unwiderleglichen Vermutung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den zuständigen Staat entstehenden Rechtsinstitut im österreichischen AsylG 1997. Dies hat die rechtliche Konsequenz, dass die Interessenabwägung iSd § 37 FrG 1997 nicht durchzuführen ist, weil sich § 37 FrG 1997 jedenfalls nur auf Ausweisungen gemäß § 33 Abs 1 oder § 34 Abs 1 und § 3 FrG 1997 bezieht, nicht aber auf eine Ausweisung gemäß § 5 AsylG 1997. Zum anderen hat dies zur Konsequenz, dass jedes Rechtsmittel des Asylbewerbers, das sich auch gegen die Ausweisung gemäß § 5 AsylG 1997 richtet, den Ablauf der Frist des Art 11 Abs 5 Dubliner Übk 1997 dann hindert, wenn dieses Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. Unter dem gegen den Überstellungsbeschluss angestrengten Verfahren ist in diesem Zusammenhang nicht nur das Verwaltungsverfahren durch die belBeh zu verstehen, sondern auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010424.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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