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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass schon eine kürzere Ortsabwesenheit den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung und damit als Abgabestelle iSd § 4 ZustG aufhebt (zB eine Woche zu Urlaubszwecken; Hinweis E 5.11.1984, 84/10/0176). Der Charakter einer Räumlichkeit als Betriebsstätte bleibt aber so lange aufrecht, als sie nicht aufgelassen wird. Durch den Auslandsaufenthalt des handelsrechtlichen Geschäftsführers hat daher die Betriebsstätte ihren Charakter als Abgabestelle nicht verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040224.X01Im RIS seit
20.11.2000