RS Vfgh 2000/9/25 B480/98

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundespflegegeldG §3
BundespflegegeldG §22

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verneinung der Zuständigkeit des Bundespensionsamts (damals: Bundesrechenamts) zur Entscheidung über den Antrag eines emeritierten Universitätsprofessors auf Zuerkennung des Pflegegelds

Rechtssatz

§22 BundespflegegeldG zwingt nicht notwendigerweise zu dem gleichheitsrechtlich bedenklichen Ergebnis, daß das BundespflegegeldG für den Pflegegeldanspruch anderer Personen (also jener, die eine Leistung im Sinne der taxativen Aufzählung des §3 BundespflegegeldG nicht beziehen) keine Behördenzuständigkeit vorsieht. Aus dieser Bestimmung ist vielmehr zwingend nur die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten, die Entscheidung über den Pflegegeldanspruch jener Behörde zu überantworten, die zur Entscheidung über jenen Bezug zuständig ist, von welchem der Pflegegeldanspruch vom Antragsteller abgeleitet wird. Soweit sich daher aus der ihrem Wortlaut nach taxativen Aufzählung des §22 iVm §3 BundespflegegeldG eine Lücke ergibt, ist diese Lücke zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses nach dem genannten, aus der getroffenen Regelung sich ergebenden allgemeinen Rechtssatz zu schließen: Es ist zur Sachentscheidung jene Behörde berufen, zu deren Vollzugsbereich die Entscheidung über die Gebührlichkeit derjenigen "Grundleistung" gehört, von der der Anspruch auf Pflegegeld abgeleitet wird. Das ist im vorliegenden Beschwerdefall aber das Bundespensionsamt, somit die vom Beschwerdeführer angerufene Behörde 1. Instanz, die daher über den Antrag des Beschwerdeführers hätte meritorisch entscheiden und dem Beschwerdeführer - gegebenenfalls - den Weg zur Leistungsklage eröffnen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Behinderte, Pflegegeld, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B480.1998

Dokumentnummer

JFR_09999075_98B00480_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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