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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §16 Abs1;Rechtssatz
Die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde ist weder zur Entscheidung über die Verleihung bzw Erstreckung der Staatsbürgerschaft noch zur Feststellung über das Bestehen der Staatsbürgerschaft noch zur Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Staatsbürgerschaftsnachweis entzogen und der Betreffende aufgefordert wird, den Nachweis der Botschaft vorzulegen, zuständig. Denn in keinem dieser Fälle handelt es sich um die Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und um eine Entscheidung über derartige Anträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010338.X02Im RIS seit
25.01.2001