RS Vwgh 2000/3/22 99/01/0338

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §19 Abs1;
StbG 1985 §39 Abs1;
StbG 1985 §41 Abs1;
StbG 1985 §41 Abs2;
StbG 1985 §42 Abs1;
StbG 1985 §45;
StbG 1985 §49 Abs2 litc;
StbG 1985 §53 Z4;
StbG 1985 §6;

Rechtssatz

Die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde ist weder zur Entscheidung über die Verleihung bzw Erstreckung der Staatsbürgerschaft noch zur Feststellung über das Bestehen der Staatsbürgerschaft noch zur Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Staatsbürgerschaftsnachweis entzogen und der Betreffende aufgefordert wird, den Nachweis der Botschaft vorzulegen, zuständig. Denn in keinem dieser Fälle handelt es sich um die Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und um eine Entscheidung über derartige Anträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010338.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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