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19/05 MenschenrechteNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Bei der Nichtbefolgung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG einerseits und der Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO iVm § 52 lita Z10a StVO handelt es sich um verschiedene selbständige Taten, durch die mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, für die nach § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 20.12.1996, 96/02/0475).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030344.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018