RS Vwgh 2000/3/22 2000/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06302000
E3L E06303000
L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs8;
AVG §7 Abs1;
EURallg;
LVergG OÖ 1994 §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/04/0035 2000/04/0034

Rechtssatz

Die Regelung der Behördenzuständigkeit in § 58 Abs 2 OÖ LVergG 1994 steht nicht im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, weil gemäß Art 2 Abs 8 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und Bauaufträge (89/665/EWG; so genannte Rechtsmittel-Richtlinie) erst die zur Nachprüfung der Entscheidung der Grundinstanz berufene Instanz das Erfordernis der Unabhängigkeit (unter anderen) gegenüber den öffentlichen Auftraggebern zu erfüllen hat.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und NormenGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040033.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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