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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/04/0035 2000/04/0034Rechtssatz
Die Regelung der Behördenzuständigkeit in § 58 Abs 2 OÖ LVergG 1994 steht nicht im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, weil gemäß Art 2 Abs 8 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und Bauaufträge (89/665/EWG; so genannte Rechtsmittel-Richtlinie) erst die zur Nachprüfung der Entscheidung der Grundinstanz berufene Instanz das Erfordernis der Unabhängigkeit (unter anderen) gegenüber den öffentlichen Auftraggebern zu erfüllen hat.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und NormenGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040033.X04Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011