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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0084Rechtssatz
Der Zweck des Rechtsinstitutes der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 VwGG liegt darin, den verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen und Beschlüssen in bestimmten, besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ihren endgültigen Charakter zu nehmen. Mit dem gegenständlichen, auf § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens macht der Wiederaufnahmewerber geltend, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der VwGH das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht hätte einstellen dürfen, weil die Einspruchsbehörde in Ansehung der Abweisung des Einspruchs keinen Bescheid im Sinne der Verfahrensbestimmungen erlassen habe und daher die mit Devolutionsantrag angerufene sachlich zuständige Oberbehörde nach wie vor säumig sei. Auch wenn daher keine Behebung der behördlichen Erledigung vorliegt, die die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zur Folge hatte, ist bei der gegebenen Sachlage vom Standpunkt des Wiederaufnahmewerbers und des ihm zukommenden Rechtsschutzinteresses auch im Fall dem Wiederaufnahmetatbestand nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gleichzuhalten, in dem der VwGH in einem späteren Beschluss die Beschwerde gegen die Erledigung, derentwegen die Einstellung des Verfahrens erfolgte, mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Erledigung sei kein Bescheid (hier B 14.5.1997, 96/03/0173).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030140.X01Im RIS seit
11.07.2001