Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Die abschließende Überprüfung der Beschwerdeausfertigung durch den Beschwerdevertreter mußte (auch) in formeller Hinsicht auch die richtige Bezeichnung des Adressaten einschließen (vgl. VfSlg. 14.194/1995).
Vor allem in Verbindung mit dem offenkundigen Umstand, daß dem Mitarbeiter des Beschwerdevertreters mangels einschlägiger Erfahrung die zur Anwendung des Computerprogrammes erforderlichen Kenntnisse fehlten, sodaß es nötig war, deren Erwerb oder (falls dies - warum auch immer - nicht möglich gewesen ist) doch die angefertigte Beschwerdeausfertigung genau zu kontrollieren, kann von einem Versehen minderen Grades nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B996.2000Dokumentnummer
JFR_09999075_00B00996_01