RS Vfgh 2000/9/25 B996/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Die abschließende Überprüfung der Beschwerdeausfertigung durch den Beschwerdevertreter mußte (auch) in formeller Hinsicht auch die richtige Bezeichnung des Adressaten einschließen (vgl. VfSlg. 14.194/1995).

Vor allem in Verbindung mit dem offenkundigen Umstand, daß dem Mitarbeiter des Beschwerdevertreters mangels einschlägiger Erfahrung die zur Anwendung des Computerprogrammes erforderlichen Kenntnisse fehlten, sodaß es nötig war, deren Erwerb oder (falls dies - warum auch immer - nicht möglich gewesen ist) doch die angefertigte Beschwerdeausfertigung genau zu kontrollieren, kann von einem Versehen minderen Grades nicht mehr gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • B 996/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2000 B 996/00

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B996.2000

Dokumentnummer

JFR_09999075_00B00996_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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