RS Vwgh 2000/3/22 96/13/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6;
KStG 1966 §22 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0186 E 22. Mai 2002 97/13/0193 E 3. Mai 2000 96/13/0177 E 22. März 2000 96/13/0176 E 22. März 2000

Rechtssatz

Der VwGH hatte ua im E vom 12.4.1978, 314/77, die Frage zu beurteilen, ob Ausschüttungen von Gesellschafterzuschüssen als offene Ausschüttungen iSd § 22 Abs 2 KStG 1966, welche auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft dem halben Körperschaftsteuersatz unterlagen, zu werten seien. Der Gerichtshof bejahte dies mit der Begründung, dass § 22 Abs 2 KStG 1966 ausschließlich auf den Handelsbilanzgewinn abstelle und auch Gesellschafterzuschüsse diesen erhöhten. Aufbauend auf diese Rechtsprechung ist der VwGH (zum KStG 1966) im E vom 5.8.1993, 91/14/0127, 0128, davon ausgegangen, beim Gesellschafter liege auch dann eine (nicht zur Minderung des Buchwertes der Beteiligung führende) Gewinnausschüttung vor, die infolge der (ausschüttungsbedingten) Wertminderung der Beteiligung zu einer Teilwertabschreibung führen könne, wenn der Gesellschafter in Zeiträumen vor der Gewinnausschüttung Einlagen in die Gesellschaft getätigt habe. Es wurde somit beim Empfänger nicht unterschieden, ob erzielte Gewinne oder gewährte Gesellschafterzuschüsse ausgeschüttet werden, sondern die gesamte Ausschüttung beim Empfänger als Ertrag erfasst (im Ergebnis gleich auch die Erkenntnisse vom 10.12.1991, 89/14/0064, und vom 29.4.1992, 90/13/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996130175.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten