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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 21 Abs 1 UStG 1994 handelt es sich beim Überschuss aus einer Umsatzsteuervoranmeldung um eine Abgabe iSd BAO. Ein solcher Überschuss hat, sofern sich das Finanzamt nicht zu einem Vorgehen nach § 21 Abs 3 UStG 1994 entschließt, grundsätzlich zu einer Gutschrift zu führen, deren Schicksal sich nach den einschlägigen Normen der BAO zu entscheiden hat (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 21, Tz 34f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130098.X01Im RIS seit
22.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013