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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
In Anbetracht eines unbedenklichen Messergebnisses (Alkoholgehalt der Atemluft von 4,47 mg/l) vermag der ins Treffen geführte Umstand, dass der Besch vor der Messung tagsüber nichts gegessen habe, am vorliegenden Messergebnis nichts zu ändern. Von daher ist es auch nicht von Bedeutung, dass ein Amtssachverständiger in einem Gutachten auf dem Boden dieses Messergebnisses und der Trinkverantwortung des Besch die Auffassung vertreten hat, dass sich für den Besch zum Zeitpunkt der Betretung lediglich eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,76%o ergebe, und das Führerscheinentzugsverfahren im Hinblick auf dieses Gutachten eingestellt wurde. Dasselbe gilt für den Hinweis, der Sachverständige habe bei der Annahme einer Blutalkoholkonzentration von 0,76%o ohnehin bereits berücksichtigt, dass der Besch mehr als angegeben getrunken habe.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030009.X01Im RIS seit
12.06.2001