RS Vfgh 2000/9/26 G83/99

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §62 Abs1
Wr GemeindewahlO 1996 §92 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer wahlrechtlichen Bestimmung über Ersatzbewerber wegen zu weit gefassten Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Nach dem Vorbringen des Einschreiters werde "sein passives Wahlrecht, dh, das Recht, gewählt zu werden, und das Recht, das erworbene Amt während der ganzen Wahlperiode auszuüben, unmittelbar durch das Gesetz (§92 Abs1 Wr GmeindewahlO) verletzt."

Der vorliegende Individualantrag scheitert schon an der in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §62 Abs1 VfGG geregelten Prozessvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers in seiner Rechtssphäre durch die als verfassungswidrig erachtete Norm. Die zur Aufhebung begehrte Bestimmung des §92 Abs1 Wr GemeindewahlO 1996 enthält nämlich mehrere, voneinander trennbare Tatbestände unterschiedlichen Inhaltes. Es ist von vornherein völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller von all diesen Tatbeständen zugleich in der von ihm behaupteten Weise betroffen ist; dies wäre - wie beizufügen bleibt - allenfalls bei Teilen des dritten und vierten Satzes der genannten Bestimmung der Fall. Damit erweist sich aber der den gesamten §92 Abs1 Wr GemeindewahlO 1996 umfassende Antrag als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G 83/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 G 83/99

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G83.1999

Dokumentnummer

JFR_09999074_99G00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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