RS Vwgh 2000/3/22 2000/04/0033

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

L00154 Unabhängiger Verwaltungssenat Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
UVSG OÖ 1990;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/04/0035 2000/04/0034

Rechtssatz

Enthält die Bezeichnung des Bf keinen Familiennamen, so gilt die Voranstellung einer Buchstabengruppe als Spezialbezeichnung iSd Geschäftsverteilung des UVS OÖ, wobei sich die für die Entscheidung zuständige Kammer des UVS aus dem Anfangsbuchstaben dieser Buchstabengruppe ergibt. Da sich solcherart aus der Geschäftsverteilung des UVS OÖ die zur Entscheidung im vorliegenden Fall zuständige Kammer der belangten Behörde ohne weiteres entnehmen ließ, sieht sich der VwGH auch nicht zur angeregten Antragstellung beim VfGH auf Überprüfung der Geschäftsverteilung des UVS OÖ veranlasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040033.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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