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L00154 Unabhängiger Verwaltungssenat OberösterreichNorm
AVG §67a Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/04/0035 2000/04/0034Rechtssatz
Enthält die Bezeichnung des Bf keinen Familiennamen, so gilt die Voranstellung einer Buchstabengruppe als Spezialbezeichnung iSd Geschäftsverteilung des UVS OÖ, wobei sich die für die Entscheidung zuständige Kammer des UVS aus dem Anfangsbuchstaben dieser Buchstabengruppe ergibt. Da sich solcherart aus der Geschäftsverteilung des UVS OÖ die zur Entscheidung im vorliegenden Fall zuständige Kammer der belangten Behörde ohne weiteres entnehmen ließ, sieht sich der VwGH auch nicht zur angeregten Antragstellung beim VfGH auf Überprüfung der Geschäftsverteilung des UVS OÖ veranlasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040033.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011