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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0186 E 22. Mai 2002 97/13/0193 E 3. Mai 2000 96/13/0177 E 22. März 2000 96/13/0176 E 22. März 2000Rechtssatz
Ferch ist in ÖStZ 1995, 469 (siehe auch 1996, 222), davon ausgegangen, der VwGH habe im E vom 11.8.1993, 91/13/0005, die Rechtsmeinung vertreten, dass der eine Rückzahlung des angelegten Kapitals darstellende Zufluss beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen bzw Kapitalerträgen führe. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals stelle eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung dar. Dabei sei aber die Rückzahlung von Nennkapital gleich zu behandeln wie die Rückzahlung von Gesellschafterzuschüssen. Einer Kapitalherabsetzung komme nur Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu, weil sie die Vermutung rechtfertigt, dass tatsächlich Kapital und nicht thesaurierte Gewinne ausgeschüttet würden. Aus der ausschließlich die Auslegung des § 22 Abs 2 KStG 1966 (betreffend den handelsrechtlichen Gewinnausschüttungsbeschluss) betreffende Judikatur lasse sich nach dieser Auffassung weder eine Aussage für den steuerlichen Gewinn der ausschüttenden Körperschaft gewinnen - der steuerliche Gewinn werde durch die Einlagen oder Rücklagenauflösungen nicht beeinflusst - noch eine solche für die steuerliche Behandlung beim Empfänger gewinnen. Den Ausführungen von Ferch hält Zöchling in ÖStZ 1996, 54 (siehe auch 1996, 291), im Wesentlichen entgegen, dass der VwGH im E vom 5.8.1993, 91/14/0127, 0128, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 22 Abs 2 KStG 1966 die Zerlegung der Ausschüttung in erwirtschaftete Gewinne und Einlagenrückgewähr verworfen habe. Der Hinweis Zöchlings ist zwar zutreffend. Allerdings enthält das KStG 1988 keine dem § 22 Abs 2 KStG 1966 ("Ausschüttungen auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses") vergleichbare Norm, weshalb aus dem Erkenntnis 91/14/0127, 0128, und der Judikatur zu § 22 Abs 2 KStG 1966 für die steuerliche Beurteilung im Geltungsbereich des KStG 1988 nichts zu gewinnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996130175.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015