RS Vwgh 2000/3/22 97/13/0207

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/26 92/15/0144 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH erweist sich ein teurer Personenkraftwagen nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Personenkraftwagen ist deshalb von der Abgabenbehörde im Schätzungweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 184 BAO zu ermitteln (Hinweis E 27.7.1994, 92/13/0175; E 3.11.1994, 92/15/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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