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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/26 92/15/0144 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH erweist sich ein teurer Personenkraftwagen nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Personenkraftwagen ist deshalb von der Abgabenbehörde im Schätzungweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 184 BAO zu ermitteln (Hinweis E 27.7.1994, 92/13/0175; E 3.11.1994, 92/15/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130207.X01Im RIS seit
11.07.2001