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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art46 Abs2;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Teilnahme eines Untersuchungshäftlings an einem Volksbegehren kommt grundsätzlich dem Untersuchungsrichter zu, dessen Anordnungskompetenz und Entscheidungskompetenz sich auf sämtliche Belange hinsichtlich des Verkehrs der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt bezieht. Erst wenn eine - positive - Entscheidung über die grundsätzliche Gestattung der Teilnahme an dem Volksbegehren, sei es im Wege einer Ausführung nach § 98 Abs 2 StVG oder an einem Eintragungsort innerhalb der Justizanstalt vorliegt, richtet sich die weitere Durchführung der Teilnahme gemäß § 188 Abs 3 StPO nach den Anordnungen und Entscheidungen des zuständigen Anstaltsleiters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200467.X01Im RIS seit
05.04.2001