RS Vwgh 2000/3/23 99/20/0467

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/04 Wahlen
10/06 Direkte Demokratie
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art46 Abs2;
NRWO 1970 §38 Abs2;
NRWO 1970 §73 Abs1;
StPO 1975 §188 Abs3;
StVG §98 Abs2;
VBegG 1973 §7;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Teilnahme eines Untersuchungshäftlings an einem Volksbegehren kommt grundsätzlich dem Untersuchungsrichter zu, dessen Anordnungskompetenz und Entscheidungskompetenz sich auf sämtliche Belange hinsichtlich des Verkehrs der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt bezieht. Erst wenn eine - positive - Entscheidung über die grundsätzliche Gestattung der Teilnahme an dem Volksbegehren, sei es im Wege einer Ausführung nach § 98 Abs 2 StVG oder an einem Eintragungsort innerhalb der Justizanstalt vorliegt, richtet sich die weitere Durchführung der Teilnahme gemäß § 188 Abs 3 StPO nach den Anordnungen und Entscheidungen des zuständigen Anstaltsleiters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200467.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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