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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Es entspricht der stRsp des VwGH, dass sich Berufstätige im Allgemeinen außer Haus verpflegen. Ein mit dem Tagesgeld abzugeltender steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand liegt daher nur vor, solange dem Steuerpflichtigen die Kenntnis über die Verpflegungsmöglichkeiten an eine bestimmten Ort fehlt, weil er sich erst seit kurzer Zeit an diesem Ort aufhält. Ab dem - wenn auch unterbrochenen - Aufenthalt an einem bestimmten Ort von einer Woche liegt daher kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand mehr vor (Hinweis E 28.1.1997, 95/14/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150120.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013