RS Vwgh 2000/3/23 96/15/0120

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Es entspricht der stRsp des VwGH, dass sich Berufstätige im Allgemeinen außer Haus verpflegen. Ein mit dem Tagesgeld abzugeltender steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand liegt daher nur vor, solange dem Steuerpflichtigen die Kenntnis über die Verpflegungsmöglichkeiten an eine bestimmten Ort fehlt, weil er sich erst seit kurzer Zeit an diesem Ort aufhält. Ab dem - wenn auch unterbrochenen - Aufenthalt an einem bestimmten Ort von einer Woche liegt daher kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand mehr vor (Hinweis E 28.1.1997, 95/14/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150120.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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