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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder § 12 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 noch § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist zu entnehmen, dass die Behörde bei der Festlegung der Bauplatzgrenzen im Sinne des § 12 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 andere als öffentliche Interessen zu berücksichtigen hätte. Die Vorschriften über die Lage der Bauten im Bauplatz (insbesondere § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) knüpfen an die Festlegung der Bauplatzgrenzen an, wobei der Gesetzgeber offensichtlich die im Lichte des Nachbarschutzes unbedingt für erforderlich gehaltenen Mindestabstände für jene Fälle festlegt, in welchen sich Grundstücksgrenze und Bauplatzgrenze decken. Damit ergibt sich zwar, dass sich dann, wenn sich die Grundstücksgrenze nicht mit der Bauplatzgrenze deckt, im Einzelfall größere Abstände gegenüber dem Nachbargrundstück ergeben können, dass aber nach der Systematik des Gesetzes nicht davon auszugehen ist, dass schon bei der Festsetzung der Bauplatzgrenzen Gesichtspunkte des Nachbarschutzes eine Rolle spielen, sodass im Sinne des § 9 Abs 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes auszugehen wäre.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060089.X04Im RIS seit
26.02.2003Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011