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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0353 E 24. Februar 2000 RS 1 (hier lautete die erteilt Auskunft im Wesentlichen dahin gehend, dass erfahrungsgemäß eine Zurückschiebung in die Slowakische Republik kaum möglich sei)Stammrechtssatz
Die Mitteilung, dass die Zurückschiebung des Fremden, dessen Asylantrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, in den in Aussicht genommenen Drittstaat AUS BISHERIGER ERFAHRUNG ALS AUSSICHTSLOS ERSCHEINT, stellt keine Mitteilung gemäß § 57 Abs 7 FrG 1997 über die Unmöglichkeit der Abschiebung dar, die gemäß § 4 Abs 5 AsylG 1997 zu einem Außerkrafttreten des Bescheides des Bundesasylamtes führte. Stellt sich aber - ohne Vorliegen einer Mitteilung - im Nachhinein heraus, dass der Fremde nicht in den in Aussicht genommenen Drittstaat reisen könne und auch durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dazu verhalten werden könne, ist eine dennoch ausgesprochene Zurückweisung gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 von der Berufungsbehörde zu beheben. Eine Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wäre somit selbst dann verfehlt, wenn die aus der Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 abgeleitete Feststellung, der Fremde könne nicht in den Drittstaat zurückgestellt werden, unbedenklich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200316.X01Im RIS seit
04.05.2001