RS Vwgh 2000/3/23 2000/20/0027

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch: VfGH E 26. Juni 2000 B 460/00; Besprechung in: AnwBl 3/2001, 164 - 166; ÖJZ 2000, 701; ÖJZ 2002, S 1 - S 16;

Rechtssatz

Laut Präsidialverfügung vom 3.3.1986, angeschlagen am 4.3.1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Die mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 20.1.2000 nach den Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 21.1.2000 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und war daher verspätet. Demgemäss war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200027.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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