RS Vwgh 2000/3/23 98/06/0111

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §43 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid der Baubehörde die "Öffnung" eines (als Annex zu einem Eislaufplatz anzusehenden) Buffets während der Sommerzeit gemäß § 43 Abs 3 Tir BauO 1989 untersagt, wird damit die "saisonale Verwendung" des Gebäudes (als Buffet) angesprochen und ist diese Verwendung Gegenstand der zeitlichen Begrenzung. Dies fällt eindeutig in die baurechtliche Kompetenz.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060111.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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