RS Vwgh 2000/3/23 99/20/0308

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1 impl;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z3 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z4 idF 1999/I/004;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0246 E 24. Februar 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen des in § 4 Abs 1 AsylG 1997 genannten Schutzes ist es ua erforderlich, dass im Drittstaat die in § 4 Abs 3a Z 2 AsylG 1997 umschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des rechtlichen Gehörs, die in Z 3 legcit geforderte Einrichtung einer Überprüfungsinstanz und das Erfordernis nach Z 4 legcit, dass der Asylwerber im Drittstaat bleiben kann, bis die Entscheidung der Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist, erfüllt sind. Die festgestellte Verfahrensrechtslage in der Slowakischen Republik vermag diese Anforderungen insofern nicht zu erfüllen, als im beschleunigten Verfahren nach Art 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes - welches nicht nur als mögliche Sanktion für eine Versäumung der Antragsfrist, sondern generell als Konsequenz für Asylanträge, die von den Behörden dieses Drittstaates als offensichtlich unbegründet angesehen werden, vorgesehen ist - die Berufungsfrist nur drei Werktage beträgt (Hinweis VfGH E 24.6.1998, G 31/98, 11.12.1998, G 210/98, 15.6.1999, G 56/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200308.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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