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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §32 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0246 E 24. Februar 2000 RS 2Stammrechtssatz
Für das Vorliegen des in § 4 Abs 1 AsylG 1997 genannten Schutzes ist es ua erforderlich, dass im Drittstaat die in § 4 Abs 3a Z 2 AsylG 1997 umschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des rechtlichen Gehörs, die in Z 3 legcit geforderte Einrichtung einer Überprüfungsinstanz und das Erfordernis nach Z 4 legcit, dass der Asylwerber im Drittstaat bleiben kann, bis die Entscheidung der Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist, erfüllt sind. Die festgestellte Verfahrensrechtslage in der Slowakischen Republik vermag diese Anforderungen insofern nicht zu erfüllen, als im beschleunigten Verfahren nach Art 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes - welches nicht nur als mögliche Sanktion für eine Versäumung der Antragsfrist, sondern generell als Konsequenz für Asylanträge, die von den Behörden dieses Drittstaates als offensichtlich unbegründet angesehen werden, vorgesehen ist - die Berufungsfrist nur drei Werktage beträgt (Hinweis VfGH E 24.6.1998, G 31/98, 11.12.1998, G 210/98, 15.6.1999, G 56/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200308.X01Im RIS seit
04.05.2001