Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Beachte
Siehe jedoch:99/14/0227 B 19. Oktober 1999 RS 1; Besprechung in:SWK 12/2000, T 58;Rechtssatz
Mit der Nov BGBl I Nr 1999/60 ist im Ergebnis eine Gleichstellung eines Wirtschaftsprüfers mit einem Rechtsanwalt hinsichtlich der "tatsächlichen" Vertretungsmöglichkeit vor dem VwGH iSd § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG (idF BGBl 1997/88) erfolgt, für die nach dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls Aufwandersatz gebühren soll. Vom Zweck dieser Gesetzesbestimmung ausgehend ist unter Berücksichtigung der Gesetzwerdung des § 49 Abs 1 (bei Einfügung des zweiten Satzes nur tatsächliche Vertretungsmöglichkeit durch einen Rechtanwalt) bezüglich des Aufwandersatzanspruches ein Wirtschaftprüfer dem - dort ausdrücklich angesprochenen - Rechtsanwalt gleichzusetzen. Allein diese Beurteilung entspricht im Hinblick auf das - wie erwähnt - gleichartige Vertretungsrecht von Rechtanwälten und Wirtschaftsprüfern in Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren vor dem VwGH auch gleichheitsrechtliche Überlegungen (so auch B 28.4.2000, 99/14/0291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999150202.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013