RS Vwgh 2000/3/23 99/15/0202

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art7;
VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060;
VwGG §24 Abs2 idF 1999/I/060;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

Beachte

Siehe jedoch:99/14/0227 B 19. Oktober 1999 RS 1; Besprechung in:SWK 12/2000, T 58;

Rechtssatz

Mit der Nov BGBl I Nr 1999/60 ist im Ergebnis eine Gleichstellung eines Wirtschaftsprüfers mit einem Rechtsanwalt hinsichtlich der "tatsächlichen" Vertretungsmöglichkeit vor dem VwGH iSd § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG (idF BGBl 1997/88) erfolgt, für die nach dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls Aufwandersatz gebühren soll. Vom Zweck dieser Gesetzesbestimmung ausgehend ist unter Berücksichtigung der Gesetzwerdung des § 49 Abs 1 (bei Einfügung des zweiten Satzes nur tatsächliche Vertretungsmöglichkeit durch einen Rechtanwalt) bezüglich des Aufwandersatzanspruches ein Wirtschaftprüfer dem - dort ausdrücklich angesprochenen - Rechtsanwalt gleichzusetzen. Allein diese Beurteilung entspricht im Hinblick auf das - wie erwähnt - gleichartige Vertretungsrecht von Rechtanwälten und Wirtschaftsprüfern in Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren vor dem VwGH auch gleichheitsrechtliche Überlegungen (so auch B 28.4.2000, 99/14/0291).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150202.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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