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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Auch wenn die Berufungsbehörde von sich aus neue Ermittlungen anstellt und die daraus gewonnenen neuen Sachverhaltsfeststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen will, ist eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Diesem Erfordernis kann nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Ermittlungsergebnissen eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200002.X01Im RIS seit
05.03.2002