RS Vwgh 2000/3/23 2000/20/0052

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art4;
MRK Art8 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 AsylG 1997 nimmt auf die Familienzusammenführung von Asylwerbern dadurch Bedacht, dass bei Bestimmung der Zuständigkeit eines Vertragsstaates nach dem anzuwendenden Dubliner Übk 1997 primär Art 4 Dubliner Übk 1997 heranzuziehen ist, wonach derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig gemacht werden kann, wo bereits einem Familienangehörigen des Asylwerbers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dessen legaler Wohnsitz ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200052.X02

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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