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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
§ 5 Abs 1 AsylG 1997 nimmt auf die Familienzusammenführung von Asylwerbern dadurch Bedacht, dass bei Bestimmung der Zuständigkeit eines Vertragsstaates nach dem anzuwendenden Dubliner Übk 1997 primär Art 4 Dubliner Übk 1997 heranzuziehen ist, wonach derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig gemacht werden kann, wo bereits einem Familienangehörigen des Asylwerbers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dessen legaler Wohnsitz ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200052.X02Im RIS seit
07.02.2001