RS Vwgh 2000/3/23 98/06/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2000
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6 idF 1994/505;
ROG Tir 1994 §15 Abs1 idF 1996/004;
ROG Tir 1994 §15 Abs2;

Rechtssatz

Der Ausdruck Freizeitwohnsitz im Sinne des § 15 Abs 2 Tir ROG 1994 in der Stammfassung bzw des § 15 Abs 1 Tir ROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1996/4 muss im Zusammenhalt mit den jeweils statuierten Ausnahmen und dem Zweck dieser Freizeitwohnsitzregelung dahin ausgelegt werden, dass selbst die kurzfristige Verwendung einer Wohnung, eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles zu den in dieser Bestimmung genannten Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes begründet. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des MeldeG 1991, dem zugrundeliegt, dass eine Unterkunft mit der Absicht begründet wird, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben, somit ein Element einer gewissen Dauer der beabsichtigten Niederlassung in einer Unterkunft enthält, kann bei der Auslegung des Begriffes "Freizeitwohnsitz" in den angeführten Bestimmungen nicht herangezogen werden. Aus der Systematik der Regelung her muss man davon ausgehen, dass die vorgesehenen Ausnahmen vom Freizeitwohnsitzbegriff erfasst sind und somit einen abschließenden Ausnahmekatalog darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060156.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten